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Rente: Mehr Geld durch Kindererziehung – so profitieren Eltern

Diese Vorteile können Eltern bei der Rente erhalten, wenn sie Kinderberücksichtigungszeit und Kindererziehungszeiten richtig geltend machen.

Eltern, die aufgrund der Erziehung ihrer Kinder zeitweise weniger oder gar nicht arbeiten, können den Rentennachteil ausgleichen.
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Wer Kinder großzieht, bekommt von der Rentenkasse Beiträge gutgeschrieben, die später die Rente verbessern. Das ist wichtig, weil viele Mütter und Väter in den ersten Jahren mit ihrem Nachwuchs oft nicht viel oder sogar gar nicht arbeiten können.

Dabei wissen viele gar nicht, was sie alles geltend machen können. Denn Eltern steht nicht nur ein Vorteil durch die Erziehungszeit ihres Kindes zu.

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Rente: So profitieren Eltern

Wer ein Kind hat, arbeitet häufig weniger, zeitweise gar nicht. Um einen Nachteil bei der Rente durch Kindererziehung auszugleichen, gibt es die Kindererziehungszeiten. Das bedeutet, dass für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden. Die monatliche Bruttorente steigt derzeit um 37,60 Euro für jedes Jahr, in dem Kindererziehungszeit geltend gemacht wird. Das ist den meisten Eltern bekannt, doch das ist noch nicht alles.

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Darüber hinaus können Eltern nämlich weiter profitieren. Eltern, die ihre Kinder erziehen, dürfen die sogenannten Berücksichtigungszeiten angerechnet bekommen. Diese können ab dem Tag der Geburt bis zum zehnten Geburtstag des Kindes geltend gemacht werden. Berücksichtigungszeiten wirken sich äußerst positiv auf die Höhe der Rente aus, wenn zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren nach 1991 gleichzeitig erzogen und betreut wurden. Das gilt auch für Menschen, die nur ein Kind erzogen haben und gleichzeitig berufstätig waren.



Wer innerhalb des zehnjährigen Zeitraums mehrere Kinder gleichzeitig großgezogen hat, kann eine längere Berücksichtigungszeit geltend machen. Anders als bei der Kindererziehungszeit wird hier die Anspruchszeit von Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des letzten Kindes angerechnet. Wer also das erste Kind 2005 und das zweite 2010 bekommen hat, kann bis 2020 Berücksichtigungszeit anrechnen.

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Wenn Kinderberücksichtigungszeiten zeitlich mit Kindererziehungszeiten für dasselbe Kind zusammenfallen, erhält nur der Elternteil, dem auch die Kindererziehungszeit in den ersten 30 beziehungsweise 36 Kalendermonaten nach der Geburt zugeordnet wurde, diese Zeiten gutgeschrieben.

Auch diejenigen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, können sich zusätzlich zu der sogenannten Mütterrente die zehnjährige Berücksichtigungszeit anrechnen.

Kinderberücksichtigungszeit muss beantragt werden

Die Kinderberücksichtigungszeit trägt dazu bei, dass im Versicherungsverlauf des Berechtigten keine Unterbrechungen auftreten, und unterstützt somit bei der Erfüllung der Wartezeiten für Altersrenten. Sie wird sowohl auf die 35-jährige als auch auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.


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Kinderberücksichtigungszeiten werden genauso wie Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet, und zwar demjenigen, der das Kind hauptsächlich betreut hat. Bedingung ist, dass der Elternteil mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen kann. Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto nur auf Antrag erfasst werden.