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Bürgergeld Rente: Diese Regeln sollten Rentner unbedingt kennen

Auch Bürgergeld-Bezieher gehen in Rente, doch welche Regeln müssen dabei beachtet werden? Hier erfährst du es.

eine Frauenfigur steht auf mehreren Geldscheinen.
Was muss man im Bezug auf Rente und Bürgergeld beachten? (Symbolbild) Foto: IMAGO/McPHOTO

Seit Beginn des Jahres 2023 ist Hartz 4 Geschichte und wurde durch das Bürgergeld ersetzt.

Die Umstellung zum neuen Bürgergeld brachte für Empfänger viele Änderungen mit sich. Betroffen sind davon beispielsweise das Schonvermögen, Freibeträgen oder die Regelsätze. Doch wie sieht es eigentlich bei der Rente und Bürgergeld aus? Wir verraten dir, welche Regeln Rentner beim Bürgergeld unbedingt kennen sollten.

Bürgergeld 2023 für Rentner: DAS solltest du wissen

Das Jahr 2023 hat für viele Hilfebedürftige in Deutschland einige Änderungen mit sich gebracht. Im Zuge der Umstellung zum Bürgergeld wurden einige Anpassungen vorgenommen, die sich für Menschen, die ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise mit dem staatlichen Leistung bestreiten, positiv auswirken. Änderungen gab es unter anderem beim Schonvermögen, Freibeträgen und dem Regelsatz. Doch auch in Bezug auf die Rente hat das Bürgergeld einige Änderungen mit sich gebracht.

Bei Hartz 4 gab es eine generelle Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten aufgrund des Alters – allerdings gab es auch Ausnahmen. Wer in Altersrente gehen konnte, musste das also auch. Doch das hat sich nun geändert. Bedürftige müssen aber aufpassen, da die Abschaffung der Frühverrentung nur bis Ende 2026 befristet ist. Wird diese nicht verlängert, muss ab 2027 bei Bürgergeld-Beziehern wieder der vorzeitige Renteneintritt erfolgen.


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Die Unbilligkeitsverordnung ist somit bis zum 31. Dezember 2026 außer Kraft gesetzt. Sie hatte festgelegt, in welchen Fällen die Verpflichtung zum vorzeitigen Rentenantrag „unbillig“ war, die Zwangsverrentung also soziale Härtefälle mit sich brachte.

Bürgergeld und Rente: Bis zu welchem Alter kann man das staatliche Leistung bekommen?

Hier gibt es auch beim Bürgergeld für Hilfebedürftige ganz klare Regeln. Zum Großteil darf man Bürgergeld bis zum regulären Renteneintrittsalter beziehen. Doch es gibt eine Ausnahme für Bezieher, die Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre) oder eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben.

Wenn ein Bürgergeld-Empfänger die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, gilt der Renteneintritt als zumutbar. Wer also die 45 Versicherungsjahre und das entsprechende Rentenalter hat, muss also die Altersrente beantragen. Betroffen sind hiervon Bürgergeld-Empfänger, die zwischen 64 und 65 Jahre alt sind.

So ist es auch bei bedürftigen Menschen, die eine Schwerbehindertenrente beziehen können. Diese ist ebenfalls ab dem entsprechenden Rentenalter abschlagsfrei und somit für Bürgergeld-Bezieher zumutbar.

RenteMindestversicherungszeit (Wartezeit)
Regelaltersrente5 Jahre
Altersrente für schwerbehinderte Menschen35 Jahre
Altersrente für langjährige Versicherte35 Jahre
Altersrente für besonders langjährige Versicherte45 Jahre
Grundrente33 bzw. 35 Jahre
Erwerbsminderungsrente5 Jahre und 36 Monate in den letzten 5 Jahren
Welche Wartezeit für welche Rente

Bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) besteht kein Anspruch auf Bürgergeld, da hier die Voraussetzung für die Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind – wenn der Bedürftige nicht mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann aber Grundsicherung beantragen. Die Erwerbsfähigkeit ist für das Bürgergeld eine Grundvoraussetzung – eine Erwerbsunfähigkeit schließt Bürgergeld also aus.

Wird die Rente durch einen Bürgergeld-Bezug erhöht?

Hier gibt es eine ganz klare Antwort: Nein! Wenn bedürftige Erwerbsfähige Bürgergeld beziehen, bekommen sie keine Rentenpunkte gutgeschrieben, da sie auch nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Die Zeit wirkt sich also nicht positiv auf die Rentenhöhe aus, aber immerhin zählt sie als Anrechnungszeit.

Das bringt einige Vorteile mit sich. Wenn ein Bürgergeld-Empfänger bereits einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, geht ihm diese durch den Bezug des Bürgergeldes nicht verloren.

Des Weiteren zählt die Zeitspanne zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ein, nach welcher eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte und langjährig Versicherte erhalten werden kann.

Anders sieht es in Bezug auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Hier wird die Zeit, in der ein Erwerbsfähiger die Sozialleistung empfängt, nicht mitgerechnet.

Muss die private Altersvorsorge ausgegeben werden, bevor man Bürgergeld bekommt?

Auch hier wurden Änderungen vorgenommen. Nun wird die private Altersvorsorge nicht mehr angegriffen, wenn man das Arbeitslosengeld beziehen möchte. Versicherungsverträge für die Altersvorsorge sind nach dem neuen Gesetz vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Hier müssen also nicht mal irgendwelche Freibeträge beachtet werden.

Bei Selbstständigen gibt es hier etwas andere Regeln als beispielsweise beim Schonvermögen. Für sie gilt Altersvorsorgevermögen  in einer angemessenen Höhe als nicht verwertbar. Auch sie müssen also bei einer Antragsstellung nicht ihr Geld fürs Alter angreifen.

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Doch was wird für Selbstständige als angemessene Höhe angesehen? Für jedes Jahr der Selbstständigkeit darf der Selbständige eine Geldsumme für Altersvorsorge zurücklegen, die sich an der Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts orientiert.

Zu der Berechnung wird auf den im Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und das letzte verfügbare endgültige Durchschnittsentgelt vom Sozialamt verwendet. Das Ergebnis wird dann auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet. Für 2023 ergibt sich aus den Daten ein Freibetrag von 8.000 Euro. Dieser wird dann mit der jeweiligen Zahl der selbstständigen Jahre multipliziert.

Erwerbsminderungsrente, Grundrente und Co: Welche Renten schließen das Bürgergeld nicht aus?

Nicht alle Renten sind gleichzeitig ein Aus für das Bürgergeld bei Hilfebedürftigen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den gesetzlichen Renten sind das vor allem Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fällt hier rein. Jedoch nur, wenn der Bezieher der Rente wegen Erwerbsminderung noch mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann – da eine Erwerbsunfähigkeit das Bürgergeld ausschließt. Dazu kommen auch noch die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder die Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz.

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Doch werden diese Renten gleich auf das Bürgergeld angerechnet? Nein! Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz werden beispielsweise nicht angerechnet. Ebenso sieht es bei Renten aus, die wegen einer erlittener Verletzung bei der Bundeswehr gewährt werden.

Allerdings werden die Witwerrente und die Waisenrente auf die Sozialleistung für Bedürftige, die damit ihren Lebensunterhalt bestreiten, vom Sozialamt angerechnet – jedoch nicht in voller Höhe. Hier gibt es Freibeträge. In der Regel ist das der Versicherungsfreibetrag von 30 Euro. Ansonsten wird der Nettobetrag auf das Bürgergeld angerechnet.

Wann landet die Sozialleistung eigentlich auf deinem Konto? Wir verraten dir, wann das Bürgergeld im jeweiligen Monat ausgezahlt wird.