Es ist eine Klatsche für SPD-Innenministerin Nancy Faeser. Die Rechtsradikalen jubeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Eilantrag das Verbot des „Compact“-Magazin in Teilen zunächst aufgehoben.
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Das Blatt darf nun vorläufig weiter erscheinen, bis es in einem Hauptsachenverfahren ein abschließendes Urteil gibt.
„Compact“-Urteil: Elsässer und Weidel jubeln über Faesers Niederlage
Faesers Innenministerium betonte in einem Statement, dass das Gericht durchaus bestätigt habe, dass das „Compact“-Verbot mit den Mitteln des Vereinsrecht möglich ist. Man bleibe bei der Rechtsauffassung und halte das Verbot weiter für begründet. Für das Hauptsachenverfahren würden jetzt noch die Beweismitteln ausgewertet, die bei den Hausdurchsuchungen im Juli sichergestellt wurden.
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Dagegen jubelt „Compact“- Chefredakteur Jürgen Elsässer in einem Video: „Sieg! Sieg! Sieg!“ Der Rechtsaußen-Publizist erklärt, dass die Demokratie über die „Diktatur“ und das „Regime“ gesiegt habe. Durch den Erfolg im Eilverfahren könne „Compact“ nun „mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten“. AfD-Chefin Alice Weidel fordert nun den Rücktritt von Nancy Faeser, – dieser sei „überfällig“ nach ihrem „dreisten Angriff auf die Pressefreiheit“.
Zwei Dinge fallen hier auf: Zum einen widerspricht sich Jürgen Elsässer selbst, wenn er zum einen von einem Sieg gegen die angebliche „Diktatur“ in der Bundesrepublik spricht und gleichzeitig das Urteil in einem rechtstaatlichen Verfahren bejubelt. Was denn nun – Diktatur oder funktionierender Rechtstaat mit freier Justiz?
Gericht: „Kämpferisch-aggressive Haltung“ gegen das Grundgesetz erkennbar
Zum anderen ignorieren Elsässer und jene, die ihm ideologisch nahestehen vollkommen, was das Gericht noch ausführte. In der Begründung des Urteils heißt es nämlich auch, dass einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen von „Compact“ „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ erkennen lassen. Zudem lasse sich in vielen Beiträgen der Magazin-Macher „eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ herauslesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht sieht es also auch so, dass dieses Blatt in Teilen nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Nun sei es jedoch die Frage, ob die Verhältnismäßigkeit des Verbotes gegeben ist.