Wenn man Lotto spielt, hofft man in der Regel auf gute Nachrichten. Doch das Schreiben einer Lotto-Zentrale bedeutet für den Empfänger nichts Gutes – so soll dieser einen dreistelligen Betrag für die Anmeldung bei einem Glücksspiel abdrücken, ansonsten droht zusätzlich ein hoher Mahnbetrag. Doch bevor du Geld verlierst, statt es zu gewinnen, solltest du lieber genau aufpassen.
Lotto: Anwaltsschreiben sorgt für Schock
Laut der Verbraucherzentrale erhalten viele Menschen aktuell Briefe diverser Anwaltskanzleien und Inkassounternehmen wie zum Beispiel „Schmidt und Kollegen“ und „EU Collect AG“. Die Schock-Forderung: Für angebliche telefonische Anmeldungen bei Gewinnspielen soll der Empfänger rund 390 Euro zahlen – inklusive Mahnkosten und „vorgerichtlicher Anwaltskosten“.
Durch die Drohung, den Empfänger notfalls vor Gericht zu ziehen oder Gegenstände zu pfänden, ist die Chance groß, dass derjenige die geforderte Summe aus Angst direkt bezahlt. Doch das ist genau der falsche Weg, warnt die Verbraucherzentrale: „Das sind leere Drohungen.“
Das müssen Betroffene wissen
Grundsätzlich ist es wichtig, zunächst einen klaren Kopf zu behalten und das Betrüger-Schreiben als solches zu identifizieren. Im Fall der Gewinnspiel-Abzocken haben die Schreiben meist zwei Dinge gemeinsam: Sie sind mit „vorgerichtlicher Mahnung“ tituliert und haben ein beigefügtes Kündigungsformular über die angeblich gebuchte Dienstleistung mit SEPA-Lastschriftmandat.
Auch Details zur Anwaltskanzlei oder dem Inkasso-Unternehmen können Ungereimtheiten aufdecken, wenn man ein wenig recherchiert. So soll die genannte „Schmidt und Kollegen“-Kanzlei ihren Sitz in der Maximilianstraße in München haben – dort soll aber kein Postempfang stattfinden. Auch die angegebene Rufnummer führt nur auf eine Mailbox, eine Internetseite oder E-Mail-Adresse wird gar nicht erst angegeben.
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Zudem gilt: Selbst ein Telefonat, bei dem eine Anmeldung zu einem Gewinnspiel abgesprochen wurde, hat keine Rechtskraft. Laut Verbraucherzentrale sind Verträge für Lotterien nicht ohne eine schriftliche Bestätigung gültig.