Berlin.
Wenn ein erfolgloser Dieb ein Kraftfahrzeug mutwillig beschädigt, muss die Teilkaskoversicherung dafür nicht bezahlen. Das entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 248/08) laut Stiftung Warentest.
In dem konkreten Fall hatte der Dieb einen Motorroller umgeworfen und erheblich beschädigt, anscheinend aus Wut darüber, dass ihm der Klau missglückt war. Die Teilkaskoversicherung, zuständig für den Schadensersatz bei Diebstahl, wollte die Kosten in Höhe von 600 Euro nicht übernehmen.
Nach Ansicht der BGH-Richter wurde der Roller unabhängig von dem Diebstahlversuch umgeworfen. Für solche Fälle von Böswilligkeit stehe nur die Vollkasko-, nicht aber die Teilkaskoversicherung ein. Die direkten Schäden am Fahrzeug durch einen Diebstahl oder Einbruch, etwa um an im Auto liegende Gegenstände zu kommen, zahlt die Kfz-Teilkakso aber in der Regel.