Kassel. Das Bundessozialgericht hat die Rechte von „Hartz-IV“-Empfängern gestärkt. Unter anderem urteilte der Senat, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten haben, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag mit mehreren Urteilen die Rechte von «Hartz-IV»-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt. Die Kasseler Richter entschieden, dass ein vom Vermieter kassierter Zuschlag für Küchenmobiliar als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben damit einer 58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 67 Quadratmeter großen Wohnung lebt.
Zusätzlich zur Kaltmiete von 367 Euro verlangte ihr Vermieter monatlich 30 Euro für die Benutzung der Kücheneinrichtung. Die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) wollte diese Gebühr jedoch nicht übernehmen – schließlich seien in der monatlichen Regelleistung zum Lebensunterhalt ja rund 28 Euro für Möbel und Hausrat enthalten. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten sich dieser Rechnung wie die Vorinstanzen jedoch nicht anschließen (Az.: B 14 AS 14/08 R).
Entscheidung ist die Zahlung einer Miete
Außerdem urteilte der Senat, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten haben, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen. Der 39-jährige Kläger aus Haigerloch in der Schwäbischen Alb bewohnt eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern, für die er nach eigenen Angaben jeden Monat 360 Euro Miete zahlen muss. Weil er als Vertrag aber nur einen handschriftlichen Zettel ohne Datum und exakte Mietvereinbarungen präsentieren konnte, wollte die zuständige Arge des Zollernalbkreises nicht zahlen.
Wie im Steuerrecht könnten Mietverträge zwischen Verwandten nur dann akzeptiert werden, wenn sie genauso auch zwischen Fremden geschlossen worden wären, meinte die Behörde. Sonst sei ein «Scheingeschäft» zu vermuten. Das BSG befand jedoch anders als die Vorinstanz, dass dieser sogenannte Fremdvergleich nicht der richtige Maßstab sei. Es verwies den Streit daher zurück ans baden-württembergische Landessozialgericht: Die Stuttgarter Richter müssen nun ermitteln, wie viel Miete tatsächlich jeden Monat geflossen sei (Az.: B 14 AS 31/07 R).
Anteilige Unterkunftskosten
In einer dritten Entscheidung stellte das BSG schließlich klar: Wenn Arbeitslose ihren «Hartz-IV»-Antrag erst im Laufe eines Monats stellen, stehen ihnen für den Rest dieses Monats anteilige Unterkunftskosten zu. Das gelte auch dann, wenn die Arbeitslosen die Miete bereits vor der Antragstellung überwiesen haben, als sie möglicherweise noch nicht hilfebedürftig waren (Az.: B 14 AS 13/08 R). (ddp)