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Anspruch auf Akteneinsicht? Das sind Ihre Rechte als Patient

Anspruch auf Akteneinsicht? Das sind Ihre Rechte als Patient

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ARCHIV - THEMENBILDER - ARZT / ARZTBESUCH Sprechstunde / Arztgespräch - Zeit für Patienten. Bilder : Jakob Studnar - www.fotostudnar.de Foto: Jakob Studnar - www.fotostudnar.de (Archiv)
Ihr Arzt verweigert Ihnen Einsicht in die Patientenakte? Haben Sie einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung? Das sind Ihre Patientenrechte:

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Viele Menschen sind überrumpelt, wenn sie zum Arzt gehen. Teilweise kommen sie aus der Praxis und es sind noch nicht alle Fragen beantwortet, oder es bestehen Zweifel an der gestellten Diagnose. Gibt es dann die Möglichkeit, sich eine Zweitmeinung einzuholen? Das sind Ihre Rechte als Patient:

Einsicht in Ihre Akte

Ihr Arzt muss den Verlauf der Behandlung und die Diagnose schriftlich dokumentieren. Die Unterlagen muss er zehn Jahre lang sicher verwahren. In der Patientenakte werden alle wichtigen Informationen genau festgehalten und können auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollzogen werden.

Einige Ärzte verweigern die Akteneinsicht

„Patienten dürfen die Behandlungsunterlagen einsehen“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, kurz UPD. So steht es seit 2013 im Gesetz.

Dennoch würden sich öfter Patienten bei ihr melden, denen Ärzte die Akteneinsicht verweigern. Als Gründe vermutet sie, dass Unterlagen nicht gut geführt wurden oder es einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler gibt. Patienten könnten aber juristisch dagegen vorgehen.

Sie rät, als erstes dem Arzt schriftlich sein Anliegen per Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Die meisten Ärzte würden daraufhin schon reagieren. Es hätten sich aber auch schon Patienten bei der UPD gemeldet, bei denen der Streit in einem Klageverfahren endete. Dies sei aber die Ausnahme.

Gebühr für Kopie der Unterlagen muss im Rahmen sein

Man habe sowieso nicht sofort und jederzeit einen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern in einem angemessenen Zeitrahmen. Wenn ein Patient die Unterlagen schriftlich als Kopie bei seinem Arzt angefordert hat, muss er mit einer Wartezeit von bis zu einem Monat rechnen. Außerdem kann eine Gebühr dafür nehmen. „Aber diese muss im Rahmen sein. 30 Euro sind zu viel“, erklärt Morris.

Mitnehmen darf man die Originalunterlagen in der Regel nicht. Diese „müssen für den weiteren Behandlungsverlauf und zur Klärung möglicher Ärztefehler beim Arzt bleiben“, sagt Christian Elspas, Sprecher der Techniker Krankenkasse.

In Ausnahmefällen kann der Arzt die Einsicht in die Unterlagen auch verweigern. Beispielsweise aus therapeutischen Gründen, wenn sich der Patient in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Das muss der Arzt aber begründen.

Weitergabe der Unterlagen

Wechselt ein Patient seinen Arzt, kann ein Informationsaustausch des „alten“ Arztes mit dem „neuen“ Arzt erforderlich oder sogar sinnvoll sein. Für die Weitergabe der Patientenakte muss das Einverständnis des Patienten vorliegen. Morris merkt an, dass der Patient aber keinen Anspruch darauf hat, dass seine Originalunterlagen an andere Ärzte weitergereicht werden. Bei Bedarf könnten aber beispielsweise Röntgenbilder, welche nur einmalig als Original bestehen, zeitweise verliehen werden.

“Bei einer Praxisschließung muss der Arzt die Patientenunterlagen weiterhin aufbewahren und gegebenenfalls einen Raum zur Lagerung anmieten“, erklärt Morris. In einigen Fällen gebe es die Möglichkeit, die Unterlagen dem Nachfolger zu übergeben. Wenn dies nicht geht, muss der Arzt auch weiterhin für eine sichere Verwaltung der Patientenakten sorgen.

Zweitmeinung

Bestehen Zweifel an der gestellten Diagnose oder der vorgeschlagenen Therapie, können Sie sich eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt, den behandelnden Arzt darauf anzusprechen, oder sich Auskünfte von seiner Krankenkasse einzuholen.

“Den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung hat man seit kurzem sogar gesetzlich normiert“, sagt Morris, von der Unabhängigen Patientenberatung. Dies gelte insbesondere für planbare Operationen. Welche das genau sein werden, stehe derzeit noch nicht fest. Aber noch im Laufe dieses Jahres soll eine konkrete Liste mit den Eingriffen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgelegt werden.

Dann sind Ärzte dazu verpflichtet, ihre Patienten auf die Möglichkeit sich eine unabhängige Zweitmeinung durch einen Spezialisten einholen zu können, hinzuweisen. „Aber auch jetzt schon gibt es in Deutschland die freie Arztwahl. Und ich habe als Patient die Möglichkeit, mir noch eine Zweit,- oder Drittmeinung eines anderen Arztes einzuholen“, sagt Elspas. Durch die gesetzliche Festlegung sei dies nur noch einmal gefestigt worden.