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Totes Ehepaar an der Rottstraße in Bochum: Mann (78) starb wohl nicht an Verletzungen durch Überfall

Totes Ehepaar an der Rottstraße in Bochum: Mann (78) starb wohl nicht an Verletzungen durch Überfall

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Sie berichteten über die neuesten Erkenntnisse in dem Fall: Gerhard Sobolewski (Mordkommission), Michael Nogaj (Staatsanwaltschaft Bochum), Frank Lemanis (Polizei Bochum) Foto: Jürgen von Polier
  • Am 10. Februar ist an der Rottstraße in Bochum ein älteres Ehepaar überfallen und brutal angegriffen worden
  • Die Frau (79) starb noch in der Wohnung an den Folgen ihrer Verletzungen
  • Der Mann (78) einige Zeit später in einem Krankenhaus in Bad Wünnenberg
  • Jedoch offenbar nicht an den Verletzungen, die er bei der Tat erlitten hatte

Bochum. 

Ein älteres Ehepaar (78 und 79) wird am 10. Februar an der Bochumer Rottstraße Opfer eines schrecklichen Verbrechens. Die Frau (79) stirbt am selben Tag in der eigenen Wohnung. Die Ermittler stellen fest, dass sie gewürgt, geschlagen und mit einem Messer gestochen wurde. Ihr Ehemann stirbt am 4. März in einer Klinik in Bad Wünnenberg. Bei ihm soll stumpfe Gewalt gegen den Kopf angewendet worden sein, sodass er erblindete.

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Kurz nach dem Tod des Mannes wird eine Obduktion angeordnet. Zunächst kann aber keine klare Todesursache festgestellt werden. Deshalb gibt die Staatsanwaltschaft weitergehende Untersuchungen in Auftrag. Das Gehirn des Mannes und auch seine wichtigsten Organe werden untersucht. Verantwortlich dafür: Die Rechtsmedizin in Münster.

Ereignis sei nicht ursächlich für Todeseintritt

Sie kommt zu dem Schluss, dass der Mann in Folge eines Herz- und Lungenversagens gestorben ist. Wie Michael Nogaj von der Staatsanwaltschaft Bochum mitteilt, sei das Ereignis vom 10. Februar an der Rottstraße nicht ursächlich für den Todeseintritt des Mannes am 4. März gewesen. Weiter erklärt er, dass man nun in zwei Fällen von Mord ausgehe, „wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, der sich auf den Mann (78) bezieht.

Nogaj sagt: „Wir werten die Tat aber im Hinblick auf die Schwere des Angriffs als versuchtes Tötungsdelikt“.