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Steuer: Betrug beim Restaurantbesuch! Auf dieses Detail musst du besonders achten

Beim Restaurantbesuch musst du unbedingt auf deine Rechnung schauen. Darauf könnte sich ein Anzeichen für einen Steuer-Trick verbergen.

Bei einem Steuer-Detail auf dem Restaurant-Bon solltest du stutzig werden.
© IMAGO / Depositphotos

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Bei einem Restaurantbesuch nehmen viele Gäste die Rechnung gerne mit, andere lassen sie auf dem Tisch liegen, nachdem sie ihr Essen bezahlt haben. So oder so muss aber auf den Beleg ganz genug geschaut werden.

Findest du nämlich darauf das Wort „Zwischenrechnung“, könntest du Betroffener eines Betrugsversuchs sein!

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Achtung vor diesem Steuer-Trick

Wenn du in einem Restaurant auf dem Beleg das Wort „Zwischenrechnung“ liest, könnte das ein Anzeichen für einen Steuer-Betrugsversuch sein. Diese sogenannten Zwischenrechnungen zeigen lediglich einen Überblick über die bisherigen Bestellungen eines Gastes auf. Es ist aber keine endgültige Abrechnung! Denn diese Rechnungen könnten einfach aus dem Kassensystem entfernt werden. Das macht es dem Restaurantbetreiber möglich, Einnahmen steuerlich zu verschleiern.

„Das ist eine bekannte Methode“, erklärte Daniel Stricker von der Hamburger Finanzbehörde in einem Interview mit der „Zeit“. Der Frankfurter Rechtsanwalt erzählte ebenfalls der Zeitung, dass er „bei jedem dritten Restaurantbesuch“ solche Zwischenrechnungen erhalte. Er vermutet, dass diese dann später für die Steuer gelöscht würden.

Problem für Kunden

Auf Anfrage von RTL bestätigte Rechtsanwalt Martin Schnell, dass Zwischenrechnungen ein mögliches Steuervergehen des Betreibers sein könnten. Auf der Zwischenrechnung ist aber oftmals ein wichtiges Detail abgedruckt, auf das Kunden aufmerksam achten müssen: „Dies ist keine Rechnung“, steht dann draufgeschrieben. Auch Begriffe wie „Zwischenbeleg“, „Vorabrechnung“, „Rechnungsentwurf“ oder „Bar-Beleg“ könnten verwendet werden. Allgemein gilt aber: Ohne Rechnungsnummer ist es keine gültige Rechnung.

Rechtsanwalt Schnell erklärte auch, warum der Steuer-Trick für den Kunden problematisch sein könnte. Sofern dem Kunden keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde und „der Betreiber des Restaurants mithilfe der Zwischenabrechnung ein Steuerdelikt begeht – also die Einnahme nicht versteuert – kommt eine Mittäterschaft durch den Kunden in Betracht“.


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Kunden sind aber gesetzlich nicht verpflichtet, Zwischenrechnungen zu melden. „Privatpersonen sind nicht verpflichtet, bereits vorgefallene Straftaten anzuzeigen. Auch wer von einer geplanten Straftat erfährt, muss die Ermittlungsbehörden nicht darüber informieren – es sei denn, es handelt sich um gewisse, besonders schwerwiegende Taten wie Mord oder Raub.“