Kassel. Schüler, die von Hartz IV leben, haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Monatskarte für ihre Bahn- und Busfahrten. Diese Entscheidung traf am Mittwoch das Bundessozialgericht. Die Klage einer Berufsfachschülerin wurde abgewiesen.
Schüler, die von Hartz IV leben, müssen ihre Monatskarte für die Bahn- und Busfahrten selbst bezahlen. Das Bundessozialgericht entschied am Mittwoch, dass es keinen Anspruch auf Erstattung einer Schülermonatskarte gibt. Das Sozialgesetzbuch sehe nicht vor, dass Jobcenter neben dem Arbeitslosengeld II diese Zusatzleistung als Zuschuss oder Darlehen bezahlen müssten, erklärte das Gericht.
Geklagt hatte eine Berufsfachschülerin, die für ihre Monatskarte fast 60 Euro zahlt. In der Hartz-IV-Regelleistung sind jedoch nur 16,68 Euro für Verkehrsaufwendungen enthalten. Das Sozialgericht Aurich hatte entschieden, dass der Klägerin zumindest die restlichen Kosten in Höhe von 42 Euro als Darlehen zu gewähren seien.
Das Bundessozialgericht konnte im Gesetz aber keine Anspruchsgrundlage hierfür erkennen. Die Klägerin kündigte nach der Entscheidung den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an.
Arbeitslosengeld wegen Lebensversicherung gestrichen
In einem weiteren Rechtsstreit hatte sich ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger dagegen gewandt, dass ihm nach dem Tod seiner Großmutter eine Lebensversicherungszahlung zu seinen Gunsten in Höhe von mehr als 10 700 Euro als Einkommen angerechnet wurde.
Der Landkreis Göttingen hatte dem Mann daraufhin ein Jahr lang die Leistung versagt. Hätte der Kläger vor Beginn seines Leistungsbezuges das Geld erhalten, wäre dies als Vermögen mit Freibeträgen gewertet worden. „Dieses Problem wird mit der von der Bundesregierung geplanten Erhöhung der Vermögensfreibeträge wachsen. Dann haben wir ein Gerechtigkeitsproblem“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching.
Der verhandelte Fall wurde nicht abschließend entschieden. Das Landessozialgericht muss noch klären, wann genau die Oma des Klägers verstorben und der Erbfall eingetreten ist.
Nach dem derzeit noch geltenden Gesetz erhalten Arbeitslose einen Grundfreibetrag für Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr plus 250 Euro pro Lebensjahr, die für Altersvorsorge zurückgelegt werden.
Behörde muss auf Mitwirkungspflicht hinweisen
Der 14. Senat stellte außerdem fest, dass Arbeitslose, die zu spät alle Unterlagen für den Hartz-IV-Antrag einreichen, unter Umständen trotzdem Leistungen erhalten können. Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitsloser am 9. Juni 2005 bei Jobcenter in Dresden gemeldet, um Arbeitslosengeld II zu erhalten.
Den Behörde händigte ihm die entsprechenden Formulare aus, in denen im Feld „Tag der Antragstellung“ das Datum gestempelt war. Die Personalien wurden nicht aufgenommen. Ein halbes Jahr später reichte der Mann den ausgefüllten Antrag ein und erklärte, dass seine Eltern ihm Geld geliehen hätten. Er forderte nun eine Arbeitslosengeld-II-Nachzahlung.
Zu Recht, urteilte das BSG. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, dem Mann nach Aushändigung der Formulare auf vollständige Abgabe der Unterlagen hinzuweisen. Erst dann liege bei dem Arbeitslosen eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor, so dass keine Leistung gezahlt werden müsse. Hier sei dies aber nicht geschehen. (ap)