Brüssel. Homosexuelle Partner haben Anspruch auf Witwenrente – mit diesem Urteil stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte von Schwulen und Lesben in Deutschland.
Die obersten EU-Richter entschieden gestern in Luxemburg, dass eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Hinterbliebenenrente nicht benachteiligt werden dürfen. „Das ist der zweite große Erfolg nach der Billigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht vor rund sechs Jahren“, freute sich Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland. Viele „verpartnerte“ Schwulen und Lesben könnten sich nun auf erhebliche Nachzahlungen freuen.
Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der im Jahr 2001 mit seinem Freund, ein Kostümbildner, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war. Nach dessen Tod beantragte der Kläger eine Witwenrente bei der berufsständischen Pflichtversicherung – ohne Erfolg. Solche Zahlungen seien laut Satzung nur für Ehepartner vorgesehen, hieß es. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof stellt diese Begründung jedoch eine unmittelbare Diskriminierung dar. Die EU-Richter hatten für ihr Urteil die europäische Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf herangezogen. Das Gesetz gilt zwar nicht für die Sozialversicherung und die Sozialsysteme. In diesem Fall entspringe aber die Hinterbliebenenversorgung dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners und entspreche deshalb einem Arbeitsentgeld im Sinne der Richtlinie, argumentierte das Gericht.
Seit Jahren kämpft der Lesben- und Schwulenverband für die Gleichberechtigung von „verpartnerten“ Beschäftigten . „Die deutschen Gerichte sind immer einen Sonderweg gegangen“, erklärte Bruns. Sie seien davon ausgegangen, dass Ehepartner bevorzugt zu behandeln seien – „obwohl eingetragene Lebenspartner doch dieselben Unterhaltspflichten haben.“ Damit habe das EU-Gericht nun aufgeräumt. Er wartet nun auf weitere wegweisende Entscheidungen zur Stärkung der Rechte von Homosexuellen. Lebenspartner würden zum Beispiel immer noch beim Einkommenssteuer- und Erbschaftssteuerrecht benachteiligt. Entsprechende Klagen dagegen seien bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Foto: Ingo Otto/WAZ