Dieses Urteil wird Facebook so gar nicht gefallen. Das Unternehmen musste vor dem Bundesgerichtshof eine große Schlappe einstecken.
Geklagt hatten zwei Facebook-Nutzer. Sie bekamen nun Recht, nachdem sie bei der letzten Instanz noch verloren hatten.
Facebook muss bittere Schlappe hinnehmen
Nutzer und Nutzerinnen sozialer Netzwerke wie Facebook durften sich dort vor Jahren Pseudonyme für ihre Accounts zulegen. Die sogenannte Klarnamenpflicht zur Verwendung des richtigen Namens sei für Altfälle unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Hintergrund für die zeitliche Unterscheidung ist eine Gesetzesänderung. Ein Kläger und eine Klägerin bekamen mit dem Urteil in letzter Instanz Recht, nachdem zuvor am Oberlandesgericht München noch Facebook gesiegt hatte.
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Weitere Infos zu Facebook:
- Facebook ist ein soziales Netzwerk.
- Es wird vom US-amerikanischen Unternehmen Meta Platforms betrieben.
- Im Jahr 2019 betrug der Umsatz 70,7 Mrd. Dollar
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Die obersten Zivilrichter Deutschlands erachten es als ausreichend, dass sich Menschen mit ihrem Klarnamen registrieren. Der Vorsitzende Richter sprach von einem Innenverhältnis. Im Außenverhältnis – also zum Beispiel beim Posten von Beiträgen, Kommentieren oder beim Beitreten zu Gruppen auf dem Portal – sei es Facebook zumutbar, dass das unter Pseudonym geschehe.
Das Netzwerk hatte die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, weil ihre Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.
Facebook verliert in letzter Instanz
Hintergrund der unterschiedlichen Sichtweisen ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtete Anbieter, die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht (Datenschutz-Grundverordnung), das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.
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Das Münchner OLG hatte argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung hinein zu verhandeln. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen.
Die BGH-Richter haben die Fälle nun aber nach alter Rechtslage entschieden, weil die Konten vor Inkrafttreten der neuen EU-Regeln angelegt worden waren. „Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt“, sagte Richter Herrmann. Als Stichtag könne man das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ansehen, erklärte ein BGH-Sprecher.
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Was für User gilt, die sich später registriert haben, ist unklar. Wie künftig unter den neuen rechtlichen Voraussetzungen entschieden wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss sich auch mal der Europäische Gerichtshof übergeordnet mit der Thematik befassen. (gb mit dpa)