Bei diesem Anblick war ein Kunde von dm zunächst ganz schön irritiert.
Was war passiert? Der Kunde hatte bei dm einen Corona-Selbsttest gekauft. Auf der Verpackung fand er Informationen, die ihn äußert stutzig machten.
dm: Verwirrung um Corona-Selbsttests
„Es handelt sich bei diesen Tests um zulassungspflichtige Medizinprodukte“, schreibt der Kunde auf der Facebook-Seite von dm. „Und gerade, wenn es um Covid-19 geht, sollte man sich als Händler seiner Verantwortung bewusst sein und sich nicht um die Kosten einer etwaigen Verlängerung von Zulassungen drücken wollen.“
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Das ist dm:
- betreibt rund 2.000 Filialen in Deutschland
- weitere 1.700 in 13 europäischen Ländern
- daneben betreibt dm einen Onlineshop, in dem du rund um die Uhr einkaufen kannst
- Seit Jahren produziert dm Eigenmarken wie Balea, Alverde oder Ebelin
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Und weiter schreibt der dm-Kunde: „Fakt ist: Die verkauften Produkte der Firma Hotgen waren nur vorläufig bis zum 02.06.2021 zugelassen und dürfen meiner Meinung nach in dieser Form im Handel nicht mehr angeboten werden.“
Dazu veröffentlicht er ein Foto auf der Packung. Dort steht tatsächlich, dass Zulassung bis zum 2. Juni 2021 vorgesehen war.
dm antwortet umgehend
Kaum hat der Kunde sein Anliegen formuliert, da reagiert dm und stellt klar: „Die meisten der bei uns erhältlichen Covid-19 Antigen Selbsttests haben im Frühjahr 2021 eine Sonderzulassung vom BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) erhalten, die auf drei Monate befristet war. Auf der Verpackung dieser Selbsttests ist dementsprechend vermerkt, dass es sich um Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttests) handelt, die ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs.1 MPG derzeit befristet zugelassen sind (Sonderzulassung des BfArM).“
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Mehr zu dm:
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Das bedeute jedoch nicht, dass Händler wie dm solche Tests nicht mehr anbieten dürfen. „Die Sonderzulassungen erlauben es den Herstellern, beziehungsweise deren Bevollmächtigten, bis zum in der Sonderzulassung genannten Datum das jeweilige Produkt erstmalig in den Verkehr zu bringen. Dies betrifft die Abgabe an Händler, also auch die Lieferung an unsere Läger“, teilt der Drogerie-Markt mit.
Und weiter erklärt dm: „Die spätere Abgabe von uns an unsere Kunden, stellt dann kein ‚erstmaliges Inverkehrbringen‘ dar. Diese Abgabe kann insofern unabhängig von der in den Sonderzulassungen festgelegten Fristen vorgenommen werden, sofern vorher ein erstmaliges Inverkehrbringen vorlag.“
Außerdem weist dm darauf hin, dass nicht das Datum der Zulassung entscheidend sei, sondern das Mindesthaltbarkeitsdatum: „Die Covid-19 Antigen Selbsttests aus unserem Sortiment können daher auch nach Ablauf der befristeten Zulassung noch verkauft und bei sachgerechter Lagerung bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verwendet werden, das auf der jeweiligen Packung aufgedruckt ist.“ (dhe)