Schwerer Schlag für das Unternehmen GLS.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Fall zu Ungunsten des Konzerns entschieden. GLS muss jetzt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen. Immerhin verlor der Paketdienst nicht auf ganzer Linie.
GLS unterliegt vor Bundesgerichtshof
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Gegenstand der Klage war, dass GLS eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es es an vereinbarter Stelle abgestellt wurde. Das sieht der BGH als unangemessen an, so der „Focus“.
Der Grund sei, dass Verbraucher unangemessen benachteiligt würden, da sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, den Empfänger zu benachrichtigen. GLS darf seine bisherige Klausel nicht mehr verwneden. Dort heißt es: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.“ Damit sei der Paketdienst aber nicht zur Benachrichtigung verpflichtet, die wiederum den Verbraucher in die Lage versetzen würde, „die Sendung bald an sich zu nehmen“, erklärte der BGH. Er änderte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt.
GLS bekommt immerhin teilweise Recht
Auch über einige weitere Klauseln in den AGB von GLS wurde entschieden. Unwirksam sind demnach Klauseln, die den Transport verschiedener Dinge ausschließen. Etwa von „verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern“ und Gütern von geringem Wert, „durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können“. Der BGH erklärte, dass sie nicht klar und verständlich seien.
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Außerdem benachteilige die Verbraucher unangemessen, dass Pakete bei dem Verdacht auf Verstöße geöffnet werden dürfen. wenn dies „für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter“ nicht notwendig sei.
Aber GLS erhielt auch Recht. So ist beispielsweise der Beförderungsausschluss von Geld, unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern rechtens, berichtet der „Focus“. (gb)
In einer vorherigen Version des Artikels berichteten wir fälschlicherweise, dass sich das BGH-Urteil gegen DHL richtete.