Wer den Begriff Bußgeld hört, der assoziiert meist nichts Gutes mit dem Begriff. So kann das Bußgeld doch manchmal richtig empfindlich wehtun. Zum Beispiel, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Blitzer erwischt wird.
Einen empfindlichen Strafzettel kann es auch mal für eine andere Unaufmerksamkeit geben. Nämlich wenn man in der Stadt parkt und nur mal schnell etwas besorgen will. Dabei aber vergisst, einen passenden Parkschein zu ziehen. Wenn das Knöllchen dann per Post ins Haus flattert, ist klar, dass man die Strafe begleichen muss. Oder etwa doch nicht?
Bußgeld: Knöllchen-Hammer steht bevor
Es könnte sein, dass sich ein Knöllchen-Hammer anbahnt. Denn ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte dafür sorgen, dass nicht mehr unbedingt jeder Strafzettel bezahlt werden muss, berichtet die „Bild“. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Halter eines Fahrzeuges nicht zwingend auch der Täter des Parkverstoßes sein muss.
Damit unterstützten sie die Klage eines Mannes aus Siegburg, NRW, der es nicht einsah, ein 30-Euro-Bußgeld wegen eines Parkverstoßes zu zahlen, weil eben nicht klar war, wer den PKW gefahren hatte. Die Klagen des Siegburgers wurden zunächst noch vom Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln abgewiesen worden. In dritter Instanz, beim Verfassungsgericht in Karlsruhe, hatte er allerdings mehr Erfolg.
Bußgeld: „Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes“
Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein „Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes“ vorliegen würde. Somit wurden die vorigen Verurteilungen als verfassungswidrig eingestuft.
Im Fall des Siegburgers stand ein Auto mit einer Parkscheibe zu lange auf einem Stellplatz. Die Ankunftszeit der Parkscheibe war auf 14.30 Uhr eingestellt. Um 17.35 Uhr parkte der PKW allerdings immer noch dort. Definitiv zu lange. Unklar war nur, wer das Auto dort abgestellt hatte. Der Halter schwieg zu diesem Punkt. Trotzdem musste er das Bußgeld laut Urteilen von Amts- und Landesgericht zahlen.
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Und genau das war nicht rechtens, entschied das Verfassungsgericht. Begründet wurde es dadurch, dass sich das Amtsgericht zwar das Foto des geparkten Autos angeschaut habe, aber dass ansonsten keine weitere Beweisaufnahme stattgefunden habe. Dadurch liegt ein Fehler des Gerichts vor, da nicht hinreichend geprüft wurde, wer denn wirklich der Täter sei.
Daher entschieden die Bundesrichter, dass bei einem Fehlen von weiteren wichtigen Beweisen nicht auf die Täterschaft des Fahrzeughalters geschlossen werden darf.