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Verkehr: Beim Fahrrad-Transport! Diese Regeln musst du beachten – sonst droht dir Böses

Wer mit seinem Auto plus Fahrrad im Urlaub unterwegs ist, sollte die Verkehrsregeln der Nachbarländer kennen. Sonst könnte es sie viel kosten.

© imago images/Petra Schneider

Am 3. Juni ist Europäischer Tag des Fahrrads

Seit 1998 wird am 3. Juni in vielen europäischen Ländern der Tag des Fahrrads gefeiert.Er soll auf die zunehmende Belastung durch den Automobilverkehr hinweisen und das Fahrrad mehr in den Fokus des täglichen Gebrauchs rücken.

Im normalen Straßenverkehr hat man selten sein Fahrrad beim Autofahren dabei. Doch wer in den Urlaub fahren möchte, will vor Ort auch gerne ohne Auto mobil sein können. Innerhalb Deutschlands ist das gar kein Problem. Hier kann man das Fahrrad einfach auf dem Dach oder am Heck transportieren.

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Doch in anderen Ländern müssen Autofahrer im Verkehr zusätzliche Regeln beachten. Und wer das nicht tut, muss dafür büßen.

Verkehr: Mit dem Fahrrad in den Urlaub

In anderen europäischen Ländern gelten verständlicherweise abweichende Verkehrsregeln zu denen in Deutschland. Ein Beispiel ist Italien. Wenn du dort mit dem Auto und deinen Fahrrädern Urlaub machen möchtest, solltest du deshalb wissen, wie du dich verhalten musst. Ansonsten droht dir ein saftiges Bußgeld.


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So musst du beim Transport deiner Fahrräder am Heck rot-weiße Warntafeln anbringen. Das gilt, sobald die Ladung hinten der Länge nach über dem Heck deines Fahrzeugs hinausragt. Sollte sie auch so breit wie das Heck sein, müssen sogar zwei Tafeln angebracht werden – eine links und eine rechts. Das gilt auch für Heckträger.

Verkehrsregel in Italien: Geldbuße droht

Heckträger mit Kennzeichnung und Beleuchtung müssen ebenfalls über die rot-weißen Warntafeln gekennzeichnet werden. Zuletzt war die Regel für Heckträger im August 2023 ausgesetzt worden, nun gilt sie aber vorübergehend wieder, wie der „ADAC“ erklärt.


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Wichtig: Die Warntafeln müssen mindestens 50 mal 50 Zentimeter groß und in den beiden Farben schraffiert – mit fünf roten Streifen – versehen sein. Wer diese Kennzeichnungspflicht missachtet, muss mit einer Geldstrafe von mindestens 80 Euro rechnen.