Weihnachten ist da! Für viele bedeutet das: Geschenke, Geschenke und nochmals Geschenke. Doch was ist, wenn das eigentlich nett gemeinte Präsent der totale Flop ist? Die Verbraucherzentrale klärt auf.
Nach Weihnachten beginnt oft das große Umtauschen: Mal gefällt das Geschenk nicht, mal passt es nicht und mal ist es bereits vorhanden. Doch worauf kommt es beim Geschenke-Umtausch wirklich an?
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Verbraucher haben nicht immer ein Recht auf Umtausch
„Ein häufiger Irrglaube besteht darin zu denken, dass man alles im Geschäft umtauschen
kann“, sagt Monika Wagner, Beraterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Essen. „So ein pauschales Recht auf Umtausch gibt es aber schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders.“
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, hast du nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr bist du auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wenn du dir unsicher bist, ob dein Geschenk gut ankommen wird, solltest du dich bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren. Lass dir Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen.
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Im Internet ist die Rückgabe einfacher
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden, wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.
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Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, hast du klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Wer mit einem Gutschein nichts anfangen kann, der kann sich den Geldbetrag übrigens nicht auszahlen lassen.